Erbschaft- & Schenkungsteuer

Individuelle Strategien

Erbschaft- und Schenkungssteuer

Die rechtzeitige Planung von Erbschaften und Schenkungen ist entscheidend, um steuerliche Freibeträge optimal zu nutzen und Vermögen sicher zu übertragen. Unsere Steuerkanzlei in Rosenheim unterstützt Sie dabei, individuelle Lösungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungssteuer zu finden – verständlich, strukturiert und mit Weitblick.

Ob Immobilien, Geldvermögen oder Unternehmensanteile: Wir beraten Sie persönlich zur Erbschaftsteuer in Rosenheim sowie zur steuerlich optimalen Gestaltung von Schenkungen zu Lebzeiten. So lassen sich hohe Steuerbelastungen vermeiden und familiäre Werte erhalten.

Analyse

Wir erfassen Ihre aktuelle Vermögenslage und klären familiäre sowie rechtliche Rahmenbedingungen.

Planung

Wir entwickeln eine steuerlich sinnvolle Lösung – sei es zu Lebzeiten durch Schenkung oder für den Erbfall.

Strategie

Wir begleiten Sie bei der Umsetzung und stehen als Ansprechpartner zur Verfügung – in Abstimmung mit Ihrem Notar & Rechtsanwalt.

Planung

Richtig Planen und Geld sparen

Viele Mandanten unterschätzen die Wirkung gezielter Planung bei der Erbschaftsteuer. In Rosenheim beraten wir Sie proaktiv dazu, wie Sie Freibeträge ausschöpfen, Fallstricke vermeiden und familiäre Konflikte verhindern können. Ob Immobilien, Unternehmensanteile oder Geldvermögen: Wir denken steuerlich mit – bevor das Finanzamt es tut.

Freibeträge nutzen

Bei Erbschaften und Schenkungen können durch geschickte Gestaltung hohe Steuerfreibeträge genutzt werden – beispielsweise für Ehepartner, Kinder oder Enkelkinder. Wir zeigen Ihnen, wie Sie diese gesetzlichen Freibeträge gezielt ausschöpfen, um unnötige Steuerzahlungen zu vermeiden.

Regularien beachten

Das deutsche Erbschaftsteuerrecht ist komplex und unterliegt ständigen Änderungen. Wir behalten für Sie den Überblick und sorgen dafür, dass Ihre Planung rechtskonform und aktuell ist – mit fundierter Beratung unser Steuerkanzlei direkt im Herzen Rosenheims.

Fallstricke vermeiden

Unüberlegte Schenkungen oder falsch aufgesetzte Nachlassregelungen können zu hohen Steuerlasten oder Streit in der Familie führen. Mit unserer vorausschauenden steuerlichen Beratung helfen wir Ihnen, typische Fallstricke zu vermeiden und Ihre Nachfolge sicher zu regeln.

Beratung

Beratung auch ohne Steuerberaterwechsel

Sie haben bereits einen Steuerberater, möchten aber spezifisch zur Erbschaftsteuer oder Schenkungssteuer in Rosenheim beraten werden? Kein Problem!

Unsere Leistungen erfolgen ergänzend und unabhängig – ein Wechsel Ihres aktuellen Steuerberaters ist nicht erforderlich.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftsteuer?

Die Höhe der persönlichen Freibeträge richtet sich nach dem Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erwerber. Es gelten folgende Freibeträge:

- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 €
- Kinder (leibliche und adoptierte): 400.000 €
- Enkelkinder: 200.000 €
- Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen: 100.000 €
- Übrige Erwerber (z. B. Geschwister, Nichten, Neffen): 20.000 €

Zusätzlich gibt es Versorgungsfreibeträge, beispielsweise für den überlebenden Ehegatten in Höhe von 256.000 €.

Jeder Erwerb, der der Erbschaftsteuer unterliegt, muss vom Erwerber innerhalb von drei Monaten nach erlangter Kenntnis dem zuständigen Finanzamt schriftlich angezeigt werden. Bei Schenkungen ist auch der Schenker zur Anzeige verpflichtet. Es gibt hierzu einige Ausnahmen, zu denen wir Sie gerne beraten.

Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dem Wert des Erwerbs und der Steuerklasse des Erwerbers. Es gibt drei Steuerklassen:

Steuerklasse I: Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Kinder, Enkelkinder, Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.
Steuerklasse II: Eltern und Voreltern bei Schenkungen, Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, geschiedene Ehegatten.
Steuerklasse III: Alle übrigen Erwerber.

Die Steuersätze variieren je nach Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs. Beispielsweise beträgt der Steuersatz in Steuerklasse I für Erwerbe bis 75.000 € 7 %, während er in Steuerklasse III für denselben Erwerb 30 % beträgt.

Der Erbschaftsteuer unterliegen sämtliche Vermögenswerte, die im Rahmen eines Erbfalls oder einer Schenkung übertragen werden. Dazu zählen unter anderem:

- Bargeld und Bankguthaben
- Bebaute und unbebaute Grundstücke
- Unternehmensbeteiligungen und Aktien
- Fahrzeuge, Schmuck und Kunstgegenstände

Bestimmte Vermögenswerte können unter bestimmten Voraussetzungen von der Erbschaftsteuer befreit sein, wie beispielsweise das selbstgenutzte Familienheim. Es gibt hierzu einige Ausnahmen, zu denen wir Sie gerne beraten.

KONTAKT

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Sie möchten wissen, wie Sie Ihre Erbschaft oder Schenkung steuerlich optimal gestalten können? Dann vereinbaren Sie jetzt ein unverbindliches Erstgespräch mit unserer Kanzlei in Rosenheim. Wir nehmen uns Zeit für Ihre Fragen und entwickeln eine individuelle Strategie für Ihre Vermögensnachfolge.